Satzung

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§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Stamm Sachsenwald“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen und führt den Zusatz: e.V. (im folgenden kurz „Verein“ genannt)
  2. Sitz des Vereins ist Aumühle.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Er wird verwirklicht durch den Bau und den Unterhalt eines Pfadfinderheims und die damit verbundene Vertretung gegenüber den Behörden und Institutionen.
  2. Daneben kann der Verein auch den Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder ( BdP ) Landesverband Schleswig-Holstein Hamburg e.V. zur Förderung der Erziehung und Jugendhilfe finanziell unterstützen. Die Förderung des vorgenannten Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder können in den Verein aufgenommen werden: ehemalige Pfadfinder, Eltern und Freunde des Stammes Sachsenwald. Der Beitritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu zahlen.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch Austritt nach schriftlicher Erklärung bis 30.9. zum Ende eines Jahres.
    b. durch Tod.
    c. durch Ausschluss durch den Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten. Bei Einspruch muss dieser schriftlich dem Vorstand vorliegen. Es wird dann eine Mitgliederversammlung einberufen, in dieser kann mit 2/3 Mehrheit dem Einspruch stattgegeben werden.
    d. bei einem Zahlungsrückstand von sechs Monaten kann die Mitgliedschaft gekündigt werden.
  4. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung keine andere Regelung vorschreibt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich per E-Mail mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung muss ebenfalls einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

§5 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den 1.Vorsitzenden, seine(n) Stellvertreter, den Kassenwart sowie 2 Kassenprüfer und entlastet den gesamten Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die vorgelegten Anträge, die vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgelegt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer und den für die Durchführung der Vorstandswahl erforderlichen Wahlleiter.
  5. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied.
  6. Für die Durchführung der Mitgliederversammlung soll die Geschäftsordnung des Bundes der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. sinngemäß angewendet werden.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll soll vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter unterzeichnet werden.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Protokollführer und maximal 3 Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung des Fördervereins gewählt werden.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Beisitzer sollen für die gleiche Amtsperiode benannt werden. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Je zwei von ihnen können den Verein gemeinschaftlich vertreten.
  4. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben andere Personen bevollmächtigen, auch für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen vor Gericht.
  5. Der Vorstand kann für besondere Projekte, die der Erreichung des Vereinszweckes dienen sollen, Arbeitsausschüsse bilden, in die er Personen berufen kann, die zur Durchführung dieser Aufgaben besonders qualifiziert sind. Der Vorstand muss die Arbeit solcher Ausschüsse kontrollieren und koordinieren.
  6. Bei vorzeitigem Rücktritt des Vorstandes muss dieser innerhalb von 12 Wochen eine Mitgliederversammlung für die Neuwahl eines Vorstandes einberufen. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Bei vorzeitiger Neuwahl werden auch die Beisitzer neu benannt.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies in der Tagesordnung der entsprechenden Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich erwähnt ist. Beschlüsse hierzu können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder ( BdP ) Landesverband Schleswig-Holstein Hamburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

Aumühle, im Mai 2015